Abstufung B19 zu einer Staatsstraße

Aufgrund der Parallelität zur A7, ist unser Abschnitt der B19 seit Jahrzehnten auf einer vom Bund vorgeschlagenen Liste für herabzustufende Streckenabschnitte.
Herabstufung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die jeweilige Strecke in eine Straßenklasse nach Landesrecht umgewidmet wird. So könnte die Bundesstraße zu einer Staatsstraße oder anderen Straßenform herabgestuft werden.
Als Kriterien für eine Umwidmung werden eine fehlende Fernverkehrsbedeutung und der direkte parallele Verlauf zu einer Bundesautobahn angeführt. Beide Argumente treffen in unserem Fall zu.
In allen öffentlichen Aussagen, sowie Schreiben des Bundes wird der A7 die Fernverkehrsbedeutung in der Region zugewiesen.  Des Weiteren verläuft die Bundesstraße parallel zur Autobahn und hat einen Abstand kleiner 5KM an der entferntesten Stelle.

 

Das eine Herabstufung parallel verlaufender Strecken kein Einzelfall wäre, zeigt das Beispiel der seit 10 Jahren im Betrieb befindlichen Autobahn 71.

Eine Vielzahl der parallel zur A71 laufenden B19-Streckenteile wurden vom Status der Bundesstraße herabgestuft (siehe angefügtes Bild).

grüne Wegstrecke: Bereits herabgestufte Bereiche der früheren B19
rote Wegstrecke: B19 zwischen Unterpleichfeld und Werneck

Aus verschiedensten Dokumenten haben wir entnommen, dass bereits im Bundesverkehrswegeplan 2003 die Mehrheit der parallel zur Autobahn laufenden Bundesstraßen, welche eine Ortsumgehung erhalten sollten, herausgenommen bzw. nicht berücksichtigt wurden, da der Bund die jeweiligen Streckenabschnitte herabstufen und dadurch keine Kosten für Baumaßnahmen mehr übernehmen möchte.

Hier ein Gesprächsauszug einer Landtagssitzung aus dem Jahre 2003, in dem anschaulich dargestellt ist, warum wir weder im Bundesverkehrswegeplan 2003, noch im BVWP 2015 (neue Bezeichnung: BVWP 2030)  berücksichtigt wurden.
Im Bundesverkehrswegeplan von 1992, sind die Ortschaften Unterpleichfeld und Bergtheim noch enthalten gewesen.

Bayer. Landtag 2003 Herabstufung und Ortsumgehung B19

Bei Betrachtung dieser Gesichtspunkte wird klar, dass wir weder im BVWP 2003, noch im BVWP 2030 eine reale Chance auf Aufnahme in eine Bedarfsstufe hatten.

Nach einer Herabstufung unseres Streckenabschnittes wäre der Freistaat für mögliche Straßenbauprojekte zuständig. Ähnlich wie in Prosselsheim, Volkach oder auch Rimpar könnten Planungsmaßnahmen in Angriff genommen und mit einem geringen Eigenanteil der Gemeinde in Sonderbaulast realisiert werden.

Eine Herabstufung kann jedoch nicht einseitig vom Bund angeordnet werden. Selbige muss immer auf gleicher Augenhöhe mit dem jeweiligen Bundesland verhandelt werden.
Dies wurde in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes am 03.06.2003 entschieden.
Bei einer herabzustufenden Straße muss selbige auch immer in einem sanierten bzw. neuwertigen Zustand sein.
Dies wäre zumindest Innerorts nach den Sanierungsmaßnahmen der Fall.

Als Fazit hierzu kann man feststellen:

Der Bund hat kein Interesse unseren Streckenabschnitt in den Bundesverkehrswegeplan mit aufzunehmen, da er selbigen abstufen möchte.
Der Freistaat Bayern weigert sich gegen die Abstufung, da er zukünftig auch alle laufenden Unterhaltskosten übernehmen müsste.

So wird man als betroffener zum Spielball der Politik und wichtige, sowie wegweisende Schritte werden nicht in Angriff genommen.